Methodik und Quellen
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
Die Lohnsteuer wird mit dem Programmablaufplan 2026 des Bundesministeriums der Finanzen berechnet (BMF-Schreiben vom 12. November 2025). Wir übersetzen den amtlichen Pseudocode, den das BMF auf bmf-steuerrechner.de veröffentlicht, automatisch in unseren Code, mit exakter Dezimalarithmetik wie in Java. Bei jeder Änderung prüfen automatische Tests das Ergebnis gegen 56 Berechnungen der offiziellen BMF-Schnittstelle: Alle stimmen auf den Cent.
Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder) der Lohnsteuer, berechnet unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Grundfreibetrag 2026: 12.348 €.
Sozialversicherung 2026 (Arbeitnehmeranteil)
| Zweig | Beitragssatz gesamt | Arbeitnehmer | Bemessungsgrenze |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % + Zusatzbeitrag | 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag | 69.750 €/Jahr |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % (Sachsen 2,3 %) | 69.750 €/Jahr |
| Kinderlosenzuschlag (ab 23) | 0,6 % | 0,6 % | |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 101.400 €/Jahr |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 101.400 €/Jahr |
Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Pflegebeitrag um 0,25 Punkte je Kind (bis zum fünften Kind). Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 %.
Grenzen
Minijobs (bis 603 €) werden ohne Lohnsteuer des Arbeitnehmers und mit 3,6 % Rentenversicherungs-Eigenanteil berechnet; im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €) gelten die reduzierten Bemessungsgrundlagen nach § 20a SGB IV mit dem Faktor F 2026 von 0,6619 (Deutsche Rentenversicherung). Nicht berücksichtigt sind bisher: geldwerte Vorteile, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und Einmalzahlungen. Abweichungen zu Ihrer Abrechnung? Schreiben Sie an [email protected].