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Methodik und Quellen

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Die Lohnsteuer wird mit dem Programmablaufplan 2026 des Bundesministeriums der Finanzen berechnet (BMF-Schreiben vom 12. November 2025). Wir übersetzen den amtlichen Pseudocode, den das BMF auf bmf-steuerrechner.de veröffentlicht, automatisch in unseren Code, mit exakter Dezimalarithmetik wie in Java. Bei jeder Änderung prüfen automatische Tests das Ergebnis gegen 56 Berechnungen der offiziellen BMF-Schnittstelle: Alle stimmen auf den Cent.

Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder) der Lohnsteuer, berechnet unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Grundfreibetrag 2026: 12.348 €.

Sozialversicherung 2026 (Arbeitnehmeranteil)

ZweigBeitragssatz gesamtArbeitnehmerBemessungsgrenze
Krankenversicherung14,6 % + Zusatzbeitrag7,3 % + ½ Zusatzbeitrag69.750 €/Jahr
Pflegeversicherung3,6 %1,8 % (Sachsen 2,3 %)69.750 €/Jahr
Kinderlosenzuschlag (ab 23)0,6 %0,6 %
Rentenversicherung18,6 %9,3 %101.400 €/Jahr
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %101.400 €/Jahr

Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Pflegebeitrag um 0,25 Punkte je Kind (bis zum fünften Kind). Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 %.

Grenzen

Minijobs (bis 603 €) werden ohne Lohnsteuer des Arbeitnehmers und mit 3,6 % Rentenversicherungs-Eigenanteil berechnet; im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €) gelten die reduzierten Bemessungsgrundlagen nach § 20a SGB IV mit dem Faktor F 2026 von 0,6619 (Deutsche Rentenversicherung). Nicht berücksichtigt sind bisher: geldwerte Vorteile, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und Einmalzahlungen. Abweichungen zu Ihrer Abrechnung? Schreiben Sie an [email protected].

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